Agentur für barrierefreie Websites

Barrierefreiheit

Barrierefreiheit ist ein zentrales Thema, das allen Menschen uneingeschränkten Zugang zu Informationen ermöglicht. Insbesondere die mediale Barrierefreiheit spielt eine wichtige Rolle, da sie Menschen mit Behinderungen die Nutzung von Websites und Apps erlaubt. Damit dies gelingt, müssen diese Angebote wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein.

Seit 2018 sind öffentliche Stellen und Behörden der Bundesverwaltung durch das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG) in Verbindung mit der EU-Richtlinie 2016/2102 verpflichtet, barrierefreie Internetauftritte bereitzustellen. Die konkreten Anforderungen sind in der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) festgelegt. Ab dem 28. Juni 2025 sind auch Unternehmen der Privatwirtschaft teilweise verpflichtet, barrierefreie Software oder Websites anzubieten (BFSG).

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LISA prüft Websites automatisiert und teilautomatisiert auf Barrierefreiheit – schnell, zuverlässig und nach anerkannten Standards. Mit übersichtlichen Reports und priorisierten Handlungsempfehlungen zur Einhaltung des BFSG und der BITV 2.0 unterstützt LISA dabei, Barrieren präzise zu erkennen und effektiv zu beheben.

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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet bestimmte private Unternehmen, barrierefreie digitale Dienstleistungen und Produkte anzubieten. Private Websites, B2B-Dienste und Kleinunternehmen (weniger als 10 Mitarbeitende oder max. 2 Mio. Euro Bilanzsumme) sind ausgenommen.

Folgende Dienstleistungen müssen barrierefrei angeboten werden:

  • Telekommunikationsdienste
  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten: Websites, Apps, elektronische Tickets und Ticketdienste, Bereitstellung von Verkehrsinformationen, interaktive Selbstbedienungsterminals
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books und dafür vorgesehene Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Besitzen Sie auf Ihrer Website eine Bestell- oder Buchungsfunktion inklusive Abwicklungsprozess (z. B. ein Formular oder einen Warenkorb), ist auch Ihre Webpräsenz oder Ihr Webshop barrierefrei zu gestalten.

Folgende Produkte müssen ebenfalls barrierefrei sein:

  • Hardwaresysteme einschließlich Betriebssysteme
  • Selbstbedienungsterminals wie Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten und Terminals zur Bereitstellung von Informationen
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste oder den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten genutzt werden
  • E-Book-Lesegeräte

Die Umsetzung medialer Barrierefreiheit orientiert sich an den internationalen Standards der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2 sowie an der deutschen BITV 2.0. Diese enthält auch Vorgaben zur Darstellung von Informationen in Leichter Sprache und Gebärdensprache.

Leichte Sprache und Gebärdensprache sind nur für öffentliche Stellen verpflichtend.

Barrierefreiheit bei der Planung und Erstellung von Websites

Bei der Planung und Erstellung von Websites legen wir großen Wert auf Barrierefreiheit. Einige Aspekte setzen wir standardmäßig um, andere stimmen wir individuell mit unseren Kunden ab. Zudem arbeiten wir eng mit Verbänden und Kontrollgruppen zusammen.

Ein weiterer zentraler Aspekt der barrierefreien Gestaltung betrifft den Aufbau und die Inhalte von Websites und Apps. Besonders für Menschen mit Sehbehinderungen und die Nutzung von Screenreadern sind folgende Maßnahmen wichtig:

  • Alternativtexte für Grafiken
  • Alternativen für Multimedia-Inhalte
  • Strukturierung von Textinhalten
  • Aussagekräftige Links
  • Farbe und Farbkontraste, die gut wahrnehmbar sind

Wer ist von der Verpflichtung ausgenommen?
Private Websites sowie rein geschäftliche (B2B) Internetauftritte unterliegen nicht den Regelungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes. Auch Kleinunternehmen (weniger als 10 Mitarbeitende oder maximal 2 Millionen Euro Bilanzsumme) sind von der Verpflichtung ausgenommen.

Warum trotzdem eine barrierefreie Website?
Wir empfehlen dennoch die Erstellung einer barrierefreien Website. Neben einem gerechteren Zugang zu Informationen bietet sie zahlreiche weitere Vorteile, wie eine bessere Benutzerfreundlichkeit, eine breitere Zielgruppe und positive Effekte auf die Suchmaschinenoptimierung (SEO).

Barrierefreie Websites mit TYPO3

Möchten Sie eine Website erstellen, die für alle zugänglich ist?
Wir sind vertraut mit barrierefreiem Webdesign und der Erstellung von barrierefreien Websites auf Basis des TYPO3 CMS. Unser erfahrenes Team hat umfangreiche Erfahrung in der Einhaltung der Anforderungen der BITV 2.0 und des Barrierefreiheitstärkungsgesetzes (BFSG).

 

Unsere Leistungen gehen über die rechtlichen Anforderungen hinaus.
Unser Ziel ist es, Ihre Website so zu gestalten, dass sie für alle Nutzer*innen zugänglich ist – unabhängig von Seh- oder Hörbehinderungen, kognitiven Einschränkungen oder motorischen Beeinträchtigungen. Daher setzen wir uns auch für die Integration von Leichter Sprache und Gebärdensprache (DGS) ein.

  • Leichte Sprache:
    Leichte Sprache ist eine wichtige Methode, um Inhalte klar und verständlich zu vermitteln, besonders für Menschen mit kognitiven Einschränkungen. Wir helfen Ihnen, Ihre Botschaften in Leichter Sprache zu übersetzen und Ihre Website so zu gestalten, dass sie für alle Nutzer*innen zugänglich ist.

  • Gebärdensprache:
    Die Einbindung von Gebärdensprache auf Websites ist ein weiterer bedeutender Schritt zur Barrierefreiheit. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Inhalte in Deutscher Gebärdensprache (DGS) zu übersetzen und so sicherzustellen, dass auch Menschen, die Gebärdensprache verwenden, Ihre Website nutzen können.

Inklusive Websites bieten viele Vorteile.
Mit einer barrierefreien Website schließen Sie niemanden aus und schaffen ein inklusives Erlebnis für alle Besucher*innen. Das BFSG fordert die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen sowie von Unternehmen, die digitale Dienstleistungen anbieten.

Kontaktieren Sie uns noch heute, um zu erfahren, wie wir Ihnen helfen können, eine barrierefreie Website zu erstellen. Unsere Lösungen erfüllen die Anforderungen der BITV 2.0 und des BFSG und sind auf die Bedürfnisse von Menschen mit verschiedenen Einschränkungen abgestimmt.

Agentur für barrierefreie Websites mit WordPress

Barrierefreiheit auf Websites ist ein zentraler Bestandteil einer inklusiven Gesellschaft. Mit dem WordPress CMS können barrierefreie Websites einfach erstellt werden, die allen Menschen den Zugang ermöglichen.

Erklärungen zur Barrierefreiheit liefern hilfreiche Informationen darüber, wie eine Website für alle zugänglich gemacht wurde und welche Maßnahmen ergriffen wurden, um Barrieren abzubauen.

Zu den wichtigsten Aspekten der Barrierefreiheit gehört die Bereitstellung von alternativen Beschreibungen für Bilder und Videos. Diese ermöglichen es blinden oder sehbehinderten Personen, den Inhalt der Website mithilfe von Screenreadern zu verstehen.

WordPress bietet zahlreiche Plug-ins und Tools, die Sie bei der Umsetzung barrierefreier Websites unterstützen. Dennoch ist es entscheidend, dass Ihre Website regelmäßig getestet wird, um sicherzustellen, dass sie den aktuellen Standards entspricht und wirklich für alle zugänglich bleibt.

Eine barrierefreie Website ist nicht nur eine ethische Verantwortung, sondern eröffnet auch die Möglichkeit, eine breitere Zielgruppe zu erreichen und ein inklusives Nutzererlebnis zu schaffen.

Referenzen barrierefreie Websites

Die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung 2.0 (BITV 2.0) ist eine deutsche Rechtsverordnung, die die barrierefreie Gestaltung digitaler Angebote regelt. Sie baut auf der ursprünglichen BITV auf und orientiert sich an internationalen Standards. Die BITV 2.0 gilt für öffentliche Stellen, sie verweist auf die EN 301 549 und die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.2, Level AA) als Mindeststandard für die meisten barrierefreien Websites.

Die BITV 2.0 definiert Richtlinien, die sicherstellen sollen, dass Websites, mobile Anwendungen und andere digitale Inhalte auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Zu den zentralen Anforderungen gehören:

  • Alternative Texte für Bilder
  • Klare und logische Strukturen
  • Gut lesbare Texte
  • Benutzerfreundliche tastaturbedienbare Navigation
  • Fokusreihenfolge
  • ARIA-Techniken

Durch die BITV 2.0 werden digitale Angebote in Deutschland für ein breiteres Publikum zugänglich gemacht. Sie ist besonders für öffentliche Stellen relevant, die gesetzlich zur Einhaltung dieser Verordnung verpflichtet sind.

Neben der BITV 2.0 gibt es in einzelnen Bundesländern eigene Verordnungen, die die barrierefreie Informationstechnik auf Landes- und Kommunalebene regeln:

BayBITV & BITVO NRW – Landesregelungen zur Barrierefreiheit

Die BayBITV gilt für öffentliche Stellen des Freistaats Bayern, einschließlich Kommunen und Landesbehörden. Sie setzt die BITV 2.0 auf Landesebene um und regelt die barrierefreie Gestaltung von Websites, Apps und digitalen Verwaltungsangeboten in Bayern. Die inhaltlichen Anforderungen sind weitgehend identisch mit der BITV 2.0, jedoch ist die Zuständigkeit auf die Bayerische Staatsregierung und die jeweiligen Behörden verteilt.

BITVO NRW (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen)

Die BITVO NRW legt die Barrierefreiheitsanforderungen für öffentliche Stellen in Nordrhein-Westfalen fest. Sie gilt für Landesbehörden, Kommunen, Hochschulen und andere öffentliche Einrichtungen in NRW. Die technischen Anforderungen orientieren sich an der BITV 2.0, während die Durchsetzung und Kontrolle auf Landesebene geregelt ist.

Fazit:

Die BITV 2.0 ist die bundesweite Regelung für öffentliche Stellen des Bundes, während die BayBITV und die BITVO NRW für Landes- und Kommunalbehörden in Bayern bzw. NRW gelten. In der Praxis unterscheiden sie sich kaum in den technischen Anforderungen, jedoch in der Verantwortlichkeit für die Umsetzung und Überwachung.

In Europa gibt es verschiedene Richtlinien und Gesetze, die die Barrierefreiheit von Websites regeln. Nachfolgend sind einige der wichtigsten aufgeführt:

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist ein deutsches Gesetz, das die Barrierefreiheit in der digitalen Welt verbessern soll. Es verpflichtet bestimmte Unternehmen und öffentliche Stellen, ihre Websites und mobilen Anwendungen so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind.

Europäische Richtlinie 2016/2102/EU

Diese Richtlinie der Europäischen Union regelt die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. Sie schreibt vor, dass diese spätestens bis zum 23. September 2020 barrierefrei zugänglich sein müssen.

Web Content Accessibility Guidelines (WCAG)

Die WCAG sind internationale Standards, die auch in Europa weitgehend als Maßstab für barrierefreie Websites gelten. Die EU-Richtlinie 2016/2102/EU verweist ausdrücklich auf die WCAG.
Eine empfehlenswerte deutsche Übersetzung der WCAG 2.1 finden Sie hier: WCAG 2.1.
2025 wird die WCAG 2.2 in nationale Gesetze aufgenommen.

European Accessibility Act (EAA)

Der EAA, 2019 verabschiedet, zielt darauf ab, die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen – einschließlich digitaler Angebote wie Websites – in der gesamten EU zu fördern. Die konkrete Umsetzung kann jedoch je nach Mitgliedsstaat variieren.

Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV)

Die BITV setzt die EU-Richtlinie 2016/2102/EU in Deutschland um. Sie legt fest, dass öffentliche Stellen und Anbieter öffentlicher Dienstleistungen barrierefreie Websites und mobile Anwendungen bereitstellen müssen.

Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) in Deutschland enthält Richtlinien zur barrierefreien Gestaltung von Websites und digitalen Diensten. Die BITV-Selbstbewertung mit ihren 98 Prüfschritten ist ein umfassendes Testverfahren, das Website-Betreiber und Entwickler nutzen können, um sicherzustellen, dass ihre digitalen Inhalte den Anforderungen der BITV entsprechen.

Diese 98 Prüfschritte decken eine Vielzahl von Kriterien ab, um digitale Inhalte für Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen zugänglich zu machen. Zu den wichtigsten Aspekten gehören:

  • Textalternativen für nicht-textbasierte Inhalte
  • Tastaturzugänglichkeit für Menschen mit motorischen Einschränkungen
  • Klare und verständliche Inhalte, auch für Nutzer*innen mit kognitiven Einschränkungen
  • Konsistente und benutzerfreundliche Navigation

Die Selbstbewertung mit den 98 Prüfschritten dient als hilfreiches Werkzeug, um die Einhaltung der Barrierefreiheitsstandards sicherzustellen. Sie trägt dazu bei, digitale Angebote für ein breiteres Publikum zugänglich zu machen und die Inklusion zu fördern

Es ist wichtig, regelmäßig die aktuelle Version der BITV zu prüfen, da sich die Anforderungen und Prüfschritte im Laufe der Zeit ändern können, um mit technologischen und gesetzlichen Entwicklungen Schritt zu halten. Für eine offizielle Bewertung oder ein Zertifikat ist ein kostenpflichtiger, manuell durchgeführter BITV-Test durch Experten erforderlich. Wir dürfen die offizielle Bewertung nicht vornehmen und können somit auch kein Zertifikat ausstellen.

Unter „öffentlichen Stellen“ versteht man staatliche Stellen, Gebietskörperschaften, Verbände mehrerer Gebietskörperschaften und Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

Alle Organisationen, denen vom Staat hoheitliche Aufgaben übertragen werden, sind künftig zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet. Dazu gehören beispielsweise:

  • Zweckverbände
  • Krankenkassen
  • Hochschulen
  • Schulen
  • Kitas (nur Onlineverwaltungsfunktionen)
  • Sozialversicherungen
  • Landschaftsverbände
  • Industrie- und Handelskammern (IHK)
  • Rechtsanwalts- und Anwaltskammern
  • Berufsgenossenschaften
  • Innungen
  • Sparkassen
  • Öffentlicher Nahverkehr
  • Stiftungen

Private Websites, B2B-Internetauftritte und Kleinunternehmen (<10 Mitarbeitende und maximal 2 Millionen € Bilanzsumme) sind von der Umsetzung befreit.
Eine barrierefreie Website bringt viele Vorteile mit sich, auch wenn Sie nicht zu einer Umsetzung verpflichtet sind.
 

Alle Websites öffentlicher Stellen in Deutschland müssen grundlegende Informationen in Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitstellen. Dies dient dazu, die Zugänglichkeit für alle Nutzergruppen zu gewährleisten, insbesondere für Menschen mit Behinderungen.

Private Unternehmen sind gesetzlich nicht verpflichtet, Videos in Gebärdensprache oder in Leichter Sprache anzubieten, es sei denn, sie übernehmen öffentliche Aufgaben oder erhalten Fördermittel. Dennoch kann Barrierefreiheit auch für private Organisationen eine freiwillige Maßnahme sein, um ein größeres Publikum zu erreichen.

 

Sie haben Fragen zur Barrierefreiheit für Ihre Website?
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

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